Salzburger Baumschutzverordnung 1992

Salzburger Baumschutzverordnung 1992 Gemeinderatsbeschluss vom 19.2.1992, Amtsblatt Nr. 3a/1992 in der Fassung des Beschlusses vom 23.9.2009, Amtsblatt Nr. 19/2009

Aufgrund der Bestimmungen des § 11 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der Fassung LGBl Nr 100/2007, betreffend den Baumschutz in der Stadt Salzburg, wird verordnet:

§ 1 Schutzumfang

  1. Der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist auf öffentlichem und privatem Grund nach den folgenden Bestimmungen geschützt.
  2. Geschützt sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich:
    1. Gemeine Eibe (Taxus baccata) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm;
    2. Bäume der Gattung Fichte (Picea), Weide (Salix), Pappel (Populus) und Lärche (Larix) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm;
    3. alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen;
    4. alle Ersatzpflanzungen gemäß § 3.
  3. Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf
    1. Bäume, die aufgrund anderer Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 unter Schutz stehen;
    2. Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen;
    3. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;
    4. Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;
    5. Bäume, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;
    6. Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;
    7. Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;
    8. Bäume auf Autobahnböschungen.
  4. Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:

    1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
    2. den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;
    3. unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
    4. unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.

    Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen, oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.

§ 2 Ausnahmen und Verfahren

  1. Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.
    2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.
    3. Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
    4. Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
    5. Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (§ 1 Abs. 4 Z. 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.
    6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.
    7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.
    8. Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.
  2. Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz stehenden Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen oder den ober- oder unterirdischen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anführung folgender Umstände anzusuchen:
    1. Name und Anschrift des Antragstellers;
    2. Wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind, auch Name und Anschrift des Grundeigentümers sowie dessen Zu- stimmung zur Durchführung der geplanten Maßnahme sowie im Falle eines Ansuchens um Fällung eines unter Schutz stehenden Baumes auch zur Durchführung der Ersatzpflanzung;
    3. Grundstücksbezeichnung und Katastralgemeinde;
    4. Art des Vorhabens und Art der Flächenwidmung;
    5. werden öffentliche Interessen gemäß § 2 Absatz 1, Ziffer 2 geltend gemacht, der Nachweis dieser Interessen.
  3. Dem Ansuchen gemäß Absatz 2 ist ein Lageplan mit den für die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Darstellungen anzuschließen.
  4. Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung des ober- oder unterirdischen Lebensraumes unter Schutz stehender Bäume für Zwecke, die die im § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 angeführten Zwecke gefährden, können von der Behörde Auflagen zur Sicherung des Bestandes der betroffenen Bäume vorgeschrieben werden.
  5. Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird.

§ 3 Ersatzpflanzungen

  1. Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung gemäß § 2 Absatz 5 als erteilt, so ist ausgenommen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn es zur Sicherung der in § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 genannten Ziele erforderlich ist:
    1. eine bestimmte Art der Ersatzbäume festlegen; oder auch
    2. bestimmte Arten von Ersatzbäumen ausschließen.
  2. Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass für jeden entfernten, geschützten Baum ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 20/25 cm, gemessen in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, gemessen an dieser Stelle oder ein Nadelbaum mit einer Gehölzhöhe von 300/350 cm zu pflanzen und zu erhalten ist. Die Behörde kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im Ausmaß von 16/18 cm bzw. beim Nadelbaum die Gehölzhöhe im Ausmaß von 200/250 cm vorschreiben, wenn dies aus Gründen beengter Platzverhältnisse erforderlich ist. Sie kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im Ausmaß von 30/35 cm oder 40/45 cm bzw. beim Nadelbaum die Gehölzhöhe im Ausmaß von 400/450 cm oder 500/550 cm vorschreiben, wenn dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, insbesondere zur Sicherung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes notwendig ist. Die Behörde hat die Gehölzhöhen des Ersatzbaumes bei der Eibe analog von 175/200 cm, von 200/250 cm, von 250/300 cm oder von 300/350 cm vorzuschreiben. Bei der Vorschreibung von Ginkgobäumen als Ersatzpflanzungen hat die Behörde die Stammumfänge als Größenklassen heranzuziehen.
  3. Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode, wenn der Entfernungsgrund jedoch eine Bauführung ist, spätestens in der der Bauvollendung folgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Der Ersatzbaum ist in Baumschulqualität und in der Nähe des entfernten Baumes zu pflanzen.
  4. Eine Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von zwei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
  5. Die Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Ausmaß bzw. an dem vorgeschriebenen Standort ist der Behörde vom Verpflichteten nach deren Vornahme unverzüglich anzuzeigen.
  6. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 noch nicht erreicht.
    2. Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999.
    3. Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.
  7. Soferne eine Ersatzpflanzung auf einem Grundstück erfolgen soll, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht, darf die Ersatzpflanzung nur vorgeschrieben werden, wenn der Eigentümer seine Zustimmung erteilt.

§ 4 Ausgleichsabgabe

  1. Wird eine Bewilligung zur Entfernung gemäß § 1 Absatz 4 Ziffer 1 erteilt und ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist dem Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
  2. Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe zusammen, wie er ansonsten für einen Baum bei einer Anwendung des § 3 Absatz 2 als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Laubbäumen bei einem Stammumfang von 16/18 cm und bei Nadelbäumen bei einer Gehölzhöhe von 200/250 cm 363 €, bei einem Stammumfang von 20/25 cm und einer Gehölzhöhe von 300/350 cm 727 €, bei einem Stammumfang von 30/35 cm und einer Gehölzhöhe von 400/450 cm 1.453 €, bei einem Stammumfang von 40/45 cm und einer Gehölzhöhe von 500/550 cm 2.544 €.
  3. Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Entfernung des Baumes fällig.
  4. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden.

§ 5 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit Ablauf des Tages, an dem das die Kundmachung enthaltende Amtsblatt herausgegeben und versendet wird, in Kraft.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.