Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 4)"

Originalversion

§ 4 Ausgleichsabgabe

  1. Wird eine Bewilligung zur Entfernung gemäß § 1 Absatz 4 Ziffer 1 erteilt und ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist dem Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
  2. Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe zusammen, wie er ansonsten für einen Baum bei einer Anwendung des § 3 Absatz 2 als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Laubbäumen bei einem Stammumfang von 16/18 cm und bei Nadelbäumen bei einer Gehölzhöhe von 200/250 cm 363 €, bei einem Stammumfang von 20/25 cm und einer Gehölzhöhe von 300/350 cm 727 €, bei einem Stammumfang von 30/35 cm und einer Gehölzhöhe von 400/450 cm 1.453 €, bei einem Stammumfang von 40/45 cm und einer Gehölzhöhe von 500/550 cm 2.544 €.
  3. Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Entfernung des Baumes fällig.
  4. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 4 Ausgleichsabgabe
2
3 1. Wird eine Bewilligung zur Entfernung gemäß § 1 Absatz 4
4 Ziffer 1 erteilt und ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich,
5 so ist dem Antragsteller nach Maßgabe der folgenden
6 Bestimmungen eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
7 2. Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus den jeweiligen
8 durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für
9 einen Baum jener Größe zusammen, wie er ansonsten für einen
10 Baum bei einer Anwendung des § 3 Absatz 2 als
11 Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichsabgabe
12 beträgt bei Laubbäumen bei einem Stammumfang von 16/18 cm
13 und bei Nadelbäumen bei einer Gehölzhöhe von 200/250 cm 363
14 €, bei einem Stammumfang von 20/25 cm und einer Gehölzhöhe
15 von 300/350 cm 727 €, bei einem Stammumfang von 30/35 cm und
16 einer Gehölzhöhe von 400/450 cm 1.453 €, bei einem
17 Stammumfang von 40/45 cm und einer Gehölzhöhe von 500/550 cm
18 2.544 €.
19 3. Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach
20 Entfernung des Baumes fällig.
21 4. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für
22 Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit in
23 Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben
24 sowie für Wurzelraumverbesserungen oder
25 Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu
26 verwenden.

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