Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 3)"

Originalversion

§ 3 Ersatzpflanzungen

  1. Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung gemäß § 2 Absatz 5 als erteilt, so ist ausgenommen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn es zur Sicherung der in § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 genannten Ziele erforderlich ist:
    1. eine bestimmte Art der Ersatzbäume festlegen; oder auch
    2. bestimmte Arten von Ersatzbäumen ausschließen.
  2. Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass für jeden entfernten, geschützten Baum ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 20/25 cm, gemessen in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, gemessen an dieser Stelle oder ein Nadelbaum mit einer Gehölzhöhe von 300/350 cm zu pflanzen und zu erhalten ist. Die Behörde kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im Ausmaß von 16/18 cm bzw. beim Nadelbaum die Gehölzhöhe im Ausmaß von 200/250 cm vorschreiben, wenn dies aus Gründen beengter Platzverhältnisse erforderlich ist. Sie kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im Ausmaß von 30/35 cm oder 40/45 cm bzw. beim Nadelbaum die Gehölzhöhe im Ausmaß von 400/450 cm oder 500/550 cm vorschreiben, wenn dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, insbesondere zur Sicherung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes notwendig ist. Die Behörde hat die Gehölzhöhen des Ersatzbaumes bei der Eibe analog von 175/200 cm, von 200/250 cm, von 250/300 cm oder von 300/350 cm vorzuschreiben. Bei der Vorschreibung von Ginkgobäumen als Ersatzpflanzungen hat die Behörde die Stammumfänge als Größenklassen heranzuziehen.
  3. Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode, wenn der Entfernungsgrund jedoch eine Bauführung ist, spätestens in der der Bauvollendung folgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Der Ersatzbaum ist in Baumschulqualität und in der Nähe des entfernten Baumes zu pflanzen.
  4. Eine Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von zwei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
  5. Die Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Ausmaß bzw. an dem vorgeschriebenen Standort ist der Behörde vom Verpflichteten nach deren Vornahme unverzüglich anzuzeigen.
  6. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 noch nicht erreicht.
    2. Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999.
    3. Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.
  7. Soferne eine Ersatzpflanzung auf einem Grundstück erfolgen soll, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht, darf die Ersatzpflanzung nur vorgeschrieben werden, wenn der Eigentümer seine Zustimmung erteilt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 3 Ersatzpflanzungen
2
3 1. Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen
4 bewilligt oder gilt die Bewilligung gemäß § 2 Absatz 5 als
5 erteilt, so ist
6 ausgenommen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 6
7 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn
8 es zur Sicherung der in § 11 Absatz 1 Salzburger
9 Naturschutzgesetz 1999 genannten Ziele erforderlich ist:
10 1. eine bestimmte Art der Ersatzbäume festlegen; oder
11 auch
12 2. bestimmte Arten von Ersatzbäumen ausschließen.
13 2. Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass
14 für jeden entfernten, geschützten Baum ein Laubbaum mit
15 einem Stammumfang von 20/25 cm, gemessen in einem Meter
16 Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter
17 Höhe, gemessen an dieser Stelle oder ein Nadelbaum mit einer
18 Gehölzhöhe von 300/350 cm zu pflanzen und zu erhalten ist.
19 Die Behörde kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim
20 Laubbaum auch im Ausmaß von 16/18 cm bzw. beim Nadelbaum die
21 Gehölzhöhe im Ausmaß von 200/250 cm vorschreiben, wenn dies
22 aus Gründen beengter Platzverhältnisse erforderlich ist. Sie
23 kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im
24 Ausmaß von 30/35 cm oder 40/45 cm bzw. beim Nadelbaum die
25 Gehölzhöhe im Ausmaß von 400/450 cm oder 500/550 cm
26 vorschreiben, wenn dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 11
27 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, insbesondere zur
28 Sicherung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes
29 notwendig ist. Die Behörde hat die Gehölzhöhen des
30 Ersatzbaumes bei der Eibe analog von 175/200 cm, von 200/250
31 cm, von 250/300 cm oder von 300/350 cm vorzuschreiben. Bei
32 der Vorschreibung von Ginkgobäumen als Ersatzpflanzungen hat
33 die Behörde die Stammumfänge als Größenklassen
34 heranzuziehen.
35 3. Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächstfolgenden
36 Pflanzperiode, wenn der Entfernungsgrund jedoch eine
37 Bauführung ist, spätestens in der der Bauvollendung
38 folgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Der Ersatzbaum ist in
39 Baumschulqualität und in der Nähe des entfernten Baumes zu
40 pflanzen.
41 4. Eine Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn
42 nach Ablauf von zwei Jahren ab deren Vornahme am
43 Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand
44 gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der
45 Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
46 5. Die Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Ausmaß bzw. an
47 dem vorgeschriebenen Standort ist der Behörde vom
48 Verpflichteten nach deren Vornahme unverzüglich anzuzeigen.
49 6. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer
50 Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer,
51 Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte nachweist,
52 dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden
53 ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
54 1. Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß § 1
55 Absatz 2 noch nicht erreicht.
56 2. Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß § 11
57 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999.
58 3. Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei
59 Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene
60 Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen
61 wären.
62 7. Soferne eine Ersatzpflanzung auf einem Grundstück
63 erfolgen soll, das nicht im Eigentum des Antragstellers
64 steht, darf die Ersatzpflanzung nur vorgeschrieben werden,
65 wenn der Eigentümer seine Zustimmung erteilt.

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