Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 5)"
Originalversion
§ 5 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 5 Strafbestimmungen |
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| 3 | Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung |
| 4 | oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide |
| 5 | werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger |
| 6 | Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt |
| 7 | geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft. |
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