Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 5)"
Originalversion
§ 5 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 5 Strafbestimmungen |
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3 | Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung |
4 | oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide |
5 | werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger |
6 | Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt |
7 | geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft. |
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