Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 5)"

Originalversion

§ 5 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 5 Strafbestimmungen
2
3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
4 oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide
5 werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Salzburger
6 Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt
7 geändert durch LGBl Nr 100/2007, bestraft.

Begründung

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