Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 2)"

Originalversion

§ 2 Ausnahmen und Verfahren

  1. Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.
    2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.
    3. Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
    4. Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
    5. Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (§ 1 Abs. 4 Z. 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.
    6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.
    7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.
    8. Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.
  2. Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz stehenden Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen oder den ober- oder unterirdischen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anführung folgender Umstände anzusuchen:
    1. Name und Anschrift des Antragstellers;
    2. Wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind, auch Name und Anschrift des Grundeigentümers sowie dessen Zu- stimmung zur Durchführung der geplanten Maßnahme sowie im Falle eines Ansuchens um Fällung eines unter Schutz stehenden Baumes auch zur Durchführung der Ersatzpflanzung;
    3. Grundstücksbezeichnung und Katastralgemeinde;
    4. Art des Vorhabens und Art der Flächenwidmung;
    5. werden öffentliche Interessen gemäß § 2 Absatz 1, Ziffer 2 geltend gemacht, der Nachweis dieser Interessen.
  3. Dem Ansuchen gemäß Absatz 2 ist ein Lageplan mit den für die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Darstellungen anzuschließen.
  4. Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung des ober- oder unterirdischen Lebensraumes unter Schutz stehender Bäume für Zwecke, die die im § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 angeführten Zwecke gefährden, können von der Behörde Auflagen zur Sicherung des Bestandes der betroffenen Bäume vorgeschrieben werden.
  5. Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 2 Ausnahmen und Verfahren
2
3 1. Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind
4 von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn
5 einer der folgenden Gründe vorliegt:
6 1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes
7 nicht mehr schützenswert.
8 2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines
9 Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der
10 Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der
11 Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden
12 soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung
13 vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1, 2
14 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in
15 diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen
16 frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn
17 erfolgen dürfen.
18 3. Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes
19 nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die
20 Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
21 4. Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von
22 Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere
23 dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten
24 unzumutbar beschattet werden.
25 5. Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung
26 verursacht, die durch eine Veränderung des
27 charakteristischen Aussehens (§ 1 Abs. 4 Z. 4) auf ein
28 zumutbares Ausmaß verringert werden kann.
29 6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder
30 Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes
31 erforderlich.
32 7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch
33 seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen
34 beschädigt werden.
35 8. Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner
36 bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des
37 charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.
38 2. Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz stehenden
39 Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen,
40 abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen oder den
41 ober- oder unterirdischen Lebensraum unter Schutz stehender
42 Bäume zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat
43 darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der
44 geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anführung folgender
45 Umstände anzusuchen:
46 1. Name und Anschrift des Antragstellers;
47 2. Wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident
48 sind, auch Name und Anschrift des Grundeigentümers sowie
49 dessen Zu- stimmung zur Durchführung der geplanten Maßnahme
50 sowie im Falle eines Ansuchens um Fällung eines unter Schutz
51 stehenden Baumes auch zur Durchführung der Ersatzpflanzung;
52 3. Grundstücksbezeichnung und Katastralgemeinde;
53 4. Art des Vorhabens und Art der Flächenwidmung;
54 5. werden öffentliche Interessen gemäß § 2 Absatz 1,
55 Ziffer 2 geltend gemacht, der Nachweis dieser Interessen.
56 3. Dem Ansuchen gemäß Absatz 2 ist ein Lageplan mit den für
57 die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Darstellungen
58 anzuschließen.
59 4. Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung des
60 ober- oder unterirdischen Lebensraumes unter Schutz
61 stehender Bäume
62 für Zwecke, die die im § 11 Absatz 1 Salzburger
63 Naturschutzgesetz 1999 angeführten Zwecke gefährden, können
64 von der Behörde Auflagen zur Sicherung des Bestandes der
65 betroffenen Bäume vorgeschrieben werden.
66 5. Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb
67 von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß
68 § 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erforderlichen
69 Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender
70 Bescheid erlassen wird.

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