Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 2)"
Originalversion
§ 2 Ausnahmen und Verfahren
- Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.
- Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.
- Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
- Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
- Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (§ 1 Abs. 4 Z. 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.
- Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.
- Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.
- Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.
- Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz stehenden Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen oder den ober- oder unterirdischen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anführung folgender Umstände anzusuchen:
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- Wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind, auch Name und Anschrift des Grundeigentümers sowie dessen Zu- stimmung zur Durchführung der geplanten Maßnahme sowie im Falle eines Ansuchens um Fällung eines unter Schutz stehenden Baumes auch zur Durchführung der Ersatzpflanzung;
- Grundstücksbezeichnung und Katastralgemeinde;
- Art des Vorhabens und Art der Flächenwidmung;
- werden öffentliche Interessen gemäß § 2 Absatz 1, Ziffer 2 geltend gemacht, der Nachweis dieser Interessen.
- Dem Ansuchen gemäß Absatz 2 ist ein Lageplan mit den für die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Darstellungen anzuschließen.
- Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung des ober- oder unterirdischen Lebensraumes unter Schutz stehender Bäume für Zwecke, die die im § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 angeführten Zwecke gefährden, können von der Behörde Auflagen zur Sicherung des Bestandes der betroffenen Bäume vorgeschrieben werden.
- Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 2 Ausnahmen und Verfahren |
2 | |
3 | 1. Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind |
4 | von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn |
5 | einer der folgenden Gründe vorliegt: |
6 | 1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes |
7 | nicht mehr schützenswert. |
8 | 2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines |
9 | Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der |
10 | Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der |
11 | Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden |
12 | soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung |
13 | vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1, 2 |
14 | und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in |
15 | diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen |
16 | frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn |
17 | erfolgen dürfen. |
18 | 3. Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes |
19 | nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die |
20 | Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden. |
21 | 4. Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von |
22 | Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere |
23 | dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten |
24 | unzumutbar beschattet werden. |
25 | 5. Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung |
26 | verursacht, die durch eine Veränderung des |
27 | charakteristischen Aussehens (§ 1 Abs. 4 Z. 4) auf ein |
28 | zumutbares Ausmaß verringert werden kann. |
29 | 6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder |
30 | Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes |
31 | erforderlich. |
32 | 7. Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch |
33 | seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen |
34 | beschädigt werden. |
35 | 8. Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner |
36 | bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des |
37 | charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen. |
38 | 2. Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz stehenden |
39 | Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, |
40 | abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen oder den |
41 | ober- oder unterirdischen Lebensraum unter Schutz stehender |
42 | Bäume zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat |
43 | darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der |
44 | geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anführung folgender |
45 | Umstände anzusuchen: |
46 | 1. Name und Anschrift des Antragstellers; |
47 | 2. Wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident |
48 | sind, auch Name und Anschrift des Grundeigentümers sowie |
49 | dessen Zu- stimmung zur Durchführung der geplanten Maßnahme |
50 | sowie im Falle eines Ansuchens um Fällung eines unter Schutz |
51 | stehenden Baumes auch zur Durchführung der Ersatzpflanzung; |
52 | 3. Grundstücksbezeichnung und Katastralgemeinde; |
53 | 4. Art des Vorhabens und Art der Flächenwidmung; |
54 | 5. werden öffentliche Interessen gemäß § 2 Absatz 1, |
55 | Ziffer 2 geltend gemacht, der Nachweis dieser Interessen. |
56 | 3. Dem Ansuchen gemäß Absatz 2 ist ein Lageplan mit den für |
57 | die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Darstellungen |
58 | anzuschließen. |
59 | 4. Bei der Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung des |
60 | ober- oder unterirdischen Lebensraumes unter Schutz |
61 | stehender Bäume |
62 | für Zwecke, die die im § 11 Absatz 1 Salzburger |
63 | Naturschutzgesetz 1999 angeführten Zwecke gefährden, können |
64 | von der Behörde Auflagen zur Sicherung des Bestandes der |
65 | betroffenen Bäume vorgeschrieben werden. |
66 | 5. Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb |
67 | von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß |
68 | § 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 erforderlichen |
69 | Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender |
70 | Bescheid erlassen wird. |
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