Vorgeschlagene Änderungen für "Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Abschnitt 1)"
Originalversion
§ 1 Schutzumfang
- Der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist auf öffentlichem und privatem Grund nach den folgenden Bestimmungen geschützt.
- Geschützt sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich:
- Gemeine Eibe (Taxus baccata) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm;
- Bäume der Gattung Fichte (Picea), Weide (Salix), Pappel (Populus) und Lärche (Larix) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm;
- alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen;
- alle Ersatzpflanzungen gemäß § 3.
- Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf
- Bäume, die aufgrund anderer Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 unter Schutz stehen;
- Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen;
- Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;
- Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;
- Bäume, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;
- Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;
- Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;
- Bäume auf Autobahnböschungen.
-
Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
- unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
- den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;
- unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
- unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen, oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 1 Schutzumfang |
2 | |
3 | 1. Der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg |
4 | ist auf öffentlichem und privatem Grund nach den folgenden |
5 | Bestimmungen geschützt. |
6 | 2. Geschützt sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und |
7 | Kronenbereich: |
8 | 1. Gemeine Eibe (Taxus baccata) mit einem Stammumfang |
9 | von mindestens 50 cm; |
10 | 2. Bäume der Gattung Fichte (Picea), Weide (Salix), |
11 | Pappel (Populus) und Lärche (Larix) mit einem Stammumfang |
12 | von mindestens 120 cm; |
13 | 3. alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem |
14 | Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang |
15 | in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter |
16 | einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen; |
17 | 4. alle Ersatzpflanzungen gemäß § 3. |
18 | 3. Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine |
19 | Anwendung auf |
20 | 1. Bäume, die aufgrund anderer Bestimmungen des |
21 | Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 unter Schutz stehen; |
22 | 2. Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie |
23 | Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ |
24 | 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen; |
25 | 3. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck |
26 | der Veräußerung gezogen werden; |
27 | 4. Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang |
28 | von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen; |
29 | 5. Bäume, die aufgrund öffentlich-rechtlicher |
30 | Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden |
31 | müssen; |
32 | 6. Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen; |
33 | 7. Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von |
34 | Grabeinfassungen stehen; |
35 | 8. Bäume auf Autobahnböschungen. |
36 | 4. Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem |
37 | Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher |
38 | untersagt: |
39 | 1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, |
40 | auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder |
41 | sonst zu entfernen; |
42 | 2. den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum |
43 | unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für |
44 | andere Zwecke zu verwenden; |
45 | 3. unter Schutz stehende Bäume durch chemische, |
46 | mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im |
47 | Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen; |
48 | 4. unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden |
49 | (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum |
50 | gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen |
51 | wesentlich verändert werden. |
52 | |
53 | Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender |
54 | Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der |
55 | Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient |
56 | oder aus zwingenden öffentlichen Interessen, oder auf Grund |
57 | anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die |
58 | Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, |
59 | insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung |
60 | der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses |
61 | Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung |
62 | oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind. |
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